Artikel 6 VO (EG) 93/3605
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Terminen eine Schätzung ihres Bruttoinlandsprodukts für das Jahr n und die Höhe ihres tatsächlichen Bruttoinlandsprodukts für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4.
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