Artikel 5 VO (EG) 93/3605

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß den Modalitäten des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 die Zahlen betreffend ihre Ausgaben für öffentliche Investitionen und für (konsolidierte) Zinsen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.