Artikel 4 VO (EG) 93/3605

(1) Ab Anfang 1994 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich die Höhe ihrer geplanten und tatsächlichen öffentlichen Defizite sowie die Höhe ihres tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands mit, und zwar das erste Mal vor dem 1. April des laufenden Jahres (Jahr n) und das zweite Mal vor dem 1. Oktober des Jahres n.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche nationalen Behörden für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständig sind.

(2) Vor dem 1. April des Jahres n

teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihr geplantes öffentliches Defizit für das Jahr n, eine aktualisierte Schätzung ihres tatsächlichen öffentlichen Defizits für das Jahr n-1 und ihre tatsächlichen öffentlichen Defizite für die Jahre n-2, n-3 und n-4 mit;

übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig für das Jahr n die geplanten Daten und für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 die tatsächlichen Daten ihrer entsprechenden Haushaltsdefizite des öffentlichen Sektors unter Zugrundelegung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gebräuchlichsten Definition sowie die Zahlen, die die Umrechnung des Haushaltsdefizits in das öffentliche Defizit für den Teilsektor S.1311 erklären;

übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 die tatsächlichen Daten ihrer entsprechenden Arbeitsergebnisse sowie die Zahlen, die die Umrechnung der Arbeitsergebnisse der einzelnen Teilsektoren des Staates in das öffentliche Defizit für die Teilsektoren S.1312, S.1313 und S.1314 erklären;

teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die geplante Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n und die Höhe ihres tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands zum Ende der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit;

stellen die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig die Zahlen für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 zur Verfügung, die den Beitrag des öffentlichen Defizits und anderer einschlägiger Faktoren zur Veränderung der Höhe des öffentlichen Schuldenstands der einzelnen Teilsektoren erklären.

(3) Vor dem 1. Oktober des Jahres n

teilen die Mitgliedstaaten der Kommission das aktualisierte geplante öffentliche Defizit des Jahres n und die tatsächlichen öffentlichen Defizite der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich,

teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die aktualisierte geplante Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n sowie die tatsächliche Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2 fünfter Gedankenstrich.

(4) Die Zahlen der geplanten Höhe des öffentlichen Defizits, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilt werden, sind in Landeswährung je Haushaltsjahr anzugeben.

Die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilt werden, sind in Landeswährung je Kalenderjahr anzugeben, mit Ausnahme der aktualisierten Schätzungen für das Jahr n-1, die in Haushaltsjahren angegeben werden können.

Falls das Haushaltsjahr vom Kalenderjahr abweicht, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auch die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands je Haushaltsjahr für die zwei Haushaltsjahre mit, die dem laufenden Haushaltsjahr vorangegangen sind.

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