Artikel 3 VO (EG) 93/3605

(1) Die Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands sind die Zahlen, die für das laufende Jahr von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es muss sich dabei um die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen handeln, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen zu berücksichtigen sind. Sie sollten so kurz wie möglich vor dem Übermittlungsdatum erstellt werden.

(2) Die Zahlen der Höhe des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands sind die geschätzten, die vorläufigen und die endgültigen Ergebnisse für ein vergangenes Jahr. Die geplanten und die tatsächlichen Daten müssen — soweit die Definitionen und Konzepte betroffen sind — eine kohärente Zeitreihe bilden.

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