Artikel 2 VO (EG) 93/3605
Für die Zwecke des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und dieser Verordnung ist das Bruttoinlandsprodukt das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP mp) (B.1*g) gemäß der Definition des ESVG 95.
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