Artikel 1 VO (EG) 93/3605
(1) Für die Zwecke des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und dieser Verordnung sind die in den folgenden Absätzen genannten Begriffe gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „ESVG 95” genannt) definiert, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96(1) eingeführt wurde. Die in Klammern gesetzten Schlüsselnummern beziehen sich auf das ESVG 95.
(2) „Öffentlich” bedeutet die Zugehörigkeit zum „Sektor Staat” (S.13), untergliedert in die „Teilsektoren Bund (Zentralstaat)” (S.1311), „Länder” (S.1312), „Gemeinden” (S.1313) und „Sozialversicherung” (S.1314), unter Ausschluß von kommerziellen Transaktionen gemäß der Definition des ESVG 95.
Der Ausschluß von kommerziellen Transaktionen bedeutet, daß der „Sektor Staat” (S.13) nur diejenigen institutionellen Einheiten umfaßt, die in ihrer Hauptfunktion nicht marktbestimmte Dienstleistungen erbringen.
(3) „Das öffentliche Defizit (der öffentliche Überschuß)” ist der Finanzierungssaldo (EDP B.9) des „Sektors Staat” (S.13) gemäß der Definition des ESVG 95. Die im öffentlichen Defizit enthaltenen Zinszahlungen sind die Zinsen (EDP D.41) gemäß der Definition des ESVG 95.
(4) „Die öffentlichen Investitionen” sind die Bruttoanlageinvestitionen (P.51) des „Sektors Staat” (S.13) gemäß der Definition des ESVG 95.
(5) „Der öffentliche Schuldenstand” ist der Nominalwert aller am Jahresende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des „Sektors Staat” (S.13), mit Ausnahme derjenigen Verbindlichkeiten, für die vom „Sektor Staat” (S.13) entsprechende finanzielle Gegenwerte gehalten werden.
Der öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte und Finanzderivate) (AF.33) und Kredite (AF.4) gemäß den Definitionen des ESVG 95.
Als Nominalwert einer am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert.
Als Nominalwert einer indexgebundenen Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert, korrigiert um die zum Jahresende festgestellte indexbedingte Veränderung des Vermögenswertes.
Verbindlichkeiten in ausländischer Währung und Verbindlichkeiten, die von einer ausländischen Währung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in eine oder mehrere ausländische Währungen gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in die anderen ausländischen Währungen umgerechnet und auf der Grundlage des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Jahres festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.
Verbindlichkeiten in der Landeswährung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in eine ausländische Währung gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in die ausländische Währung umgerechnet und auf der Grundlage des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Jahres festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.
Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in die Landeswährung gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in Landeswährung umgerechnet.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).
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