Präambel VO (EG) 93/3605

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104c Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Begriffe „öffentlich” , „Defizit” , und „Investitionen” sind im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG)(3) festgelegt. Genaue Definitionen unter Verwendung der Schlüsselnummern des ESVG sind erforderlich; diese Definitionen können im Rahmen der notwendigen Harmonisierung der nationalen Statistiken oder aus anderen Gründen eine Änderung erfahren. Alle Änderungen des ESVG werden vom Rat im Einklang mit den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren beschlossen.

Die Definition des Schuldenstands im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit muß unter Verwendung der Schlüsselnummern des ESVG präzisiert werden.

Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen(4) bietet eine angemessene und detaillierte Definition des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen.

Die Kommission hat nach dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit die Aufgabe, die statistischen Daten für dieses Verfahren zur Verfügung zu stellen.

Für die unverzügliche und regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die von ihnen geplanten und die tatsächlichen Defizite sowie die Höhe ihres Schuldenstands sind detaillierte Bestimmungen erforderlich.

Gemäß Artikel 104c Absätze 2 und 3 des Vertrages überwacht die Kommission die Entwicklung der Haushaltslage und des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten und überprüft anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands die Einhaltung der Haushaltsdisziplin. Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so muß die Kommission alle einschlägigen Faktoren berücksichtigen. Die Kommission hat zu prüfen, ob in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 324 vom 1. 12. 1993, S. 8, und

ABl. Nr. C 340 vom 17. 12. 1993, S. 8

.

(2)

ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993.

(3)

Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen — ESVG, zweite Auflage.

(4)

ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

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