Artikel 8e VO (EG) 93/3605
(1) Bei der Durchführung methodenbezogener Besuche in den Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) Sachverständige für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die von anderen Mitgliedstaaten freiwillig vorgeschlagen werden, und Beamte anderer Kommissionsdienststellen um Unterstützung ersuchen.
Die Liste der nationalen Experten für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die von der Kommission zur Unterstützung angefordert werden können, wird auf der Grundlage von Vorschlägen erarbeitet, die der Kommission von den für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden zugeleitet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern. Diese Besuche sollten auf die nationalen Stellen beschränkt werden, die an den Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass ihre direkt oder indirekt mit der Erstellung der Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befassten Stellen sowie erforderlichenfalls ihre nationalen Behörden, zu deren Aufgaben die Überwachung des Haushalts gehört, den Beamten der Kommission oder anderen in Absatz 1 genannten Sachverständigen die Unterstützung gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und ihnen unter anderem Quellen zugänglich machen, die zum Nachweis der gemeldeten tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandszahlen und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten herangezogen werden. Vertrauliche Aufzeichnungen über das nationale statistische System sollten nur der Kommission (Eurostat) übermittelt werden.
Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern, sind Ansprechpartner von Eurostat für methodenbezogene Besuche im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 in jedem Mitgliedstaat die für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen Stellen.
(3) Die Kommission (Eurostat) stellt sicher, dass die Beamten und die an den Besuchen beteiligten Sachverständigen alle Garantien für Sachkompetenz, berufliche Unabhängigkeit und Wahrung der Geheimhaltung bieten.
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