Artikel 8f VO (EG) 93/3605

Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss Bericht über die Ergebnisse der Gesprächsbesuche und der methodenbezogenen Besuche unter Einschluss aller etwaigen Bemerkungen des betroffenen Mitgliedstaats zu diesen Ergebnissen. Nach Übermittlung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss werden die Berichte mit allen etwaigen Bemerkungen des betroffenen Mitgliedstaats veröffentlicht; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97, die die statistische Geheimhaltung betreffen, bleiben davon unberührt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.