Artikel 8g VO (EG) 93/3605
(1) Die Kommission (Eurostat) stellt die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichterstattungsfristen oder nach in Absatz 1 genannten Korrekturen bereit. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch Veröffentlichung.
(2) Die Kommission (Eurostat) verzögert die Bereitstellung der Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands der Mitgliedstaaten auch dann nicht, wenn ein Mitgliedstaat seine Daten nicht mitgeteilt hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.