Artikel 6 VO (EG) 93/3680

Wissenschaftliche und statistische Angaben

(1) Damit konzentrierte Vorkommen in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Jahreszeiten von jungen Rauhen Scharben und Gelbschwanzflundern im Teilbereich 3 LNO des Regelungsbereichs zuverlässig erfaßt werden können,

a)
bermitteln die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der entsprechenden Aufzeichnungen in den Bordbüchern nach Artikel 5 Absatz 1 monatliche Statistiken der gefangenen und der wieder über Bord gegebenen Mengen, aufgeschlüsselt nach Gebietseinheiten mit einer Größe von höchstens einem Breiten- und einem Längengrad;
b)
werden sowohl bei den gefangenen als auch bei den wieder über Bord gegebenen Mengen Stichproben der Fischgrößen nach derselben gebietlichen Unterteilung wie unter Buchstabe a) vorgenommen und die Ergebnisse monatlich übermittelt.

(2) Damit die Auswirkungen der Beifänge von Kabeljau beim Rotbarsch- und Plattfischfang auf der Flämischen Kappe eingeschätzt werden können,

a)
übermitteln die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der entsprechenden Aufzeichnungen im Bordbuch nach Artikel 5 Absatz 1 neben den üblichen Berichten monatliche Statistiken über die beim Rotbarsch- und Plattfischfang in dem genannten Gebiet wieder über Bord gegebenen Mengen Kabeljau;
b)
werden bei dem beim Rotbarsch- und Plattfischfang in dem genannten Gebiet gefangenen Kabeljau für beide Fangarten getrennt Stichproben der Fischgröße mit Angabe der jeweiligen Fangtiefe vorgenommen und die Ergebnisse monatlich übermittelt.

(3) Die Größenproben werden allen Teilmengen der betreffenden Fänge jeder Art so entnommen, daß aus dem ersten Hol jedes Tages mindestens eine statistisch relevante Probe vorliegt. Die Größe der Fische wird von der Spitze des Fischmauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

Im Rahmen der Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten die gemäß dieser Verordnung genommenen Größenproben als repräsentativ für alle Fänge der betreffenden Art.

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