Artikel 5 VO (EG) 93/3680

Kontrollmaßnahmen

(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und die in Anhang V genannten Informationen im Bordbuch aufzeichnen.

Gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Fänge von nicht einer Quote unterliegenden Arten mitteilen.

(2) Beim gezielten Fang einer oder mehrerer der in Anhang II genannten Arten dürfen sich Netze, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 4 Absatz 1 festgelegt, nicht an Bord befinden.

Fischereifahrzeuge, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des Regelungsbereichs fischen, dürfen solche Netze jedoch an Bord behalten, sofern diese sicher festgemacht und untergebracht sind und keine unmittelbare Benutzung möglich ist, d. h.:

a)
Netze sind ohne ihre Fangvorrichtungen und Zug- oder Schleppkabel und -seile aufzubewahren;
b)
auf oder über der Brücke befindliche Netze sind an einem Teil des Überbaus sicher festzumachen.

(3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die in einem Hafen eines Mitgliedstaats registriert sind oder dessen Flagge führen, sind bei den Fängen der in Anhang I genannten Arten zu folgendem verpflichtet:

a)
Führung eines Bordbuchs über die Produktion, das nach Art und Verarbeitungserzeugnis den jeweiligen Stand der Gesamtproduktion zeigt, oder
b)
Führung eines Lagerplans, der für jede Art den Lagerort der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Schiff zeigt.

Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge sind bei einer Kontrolle der im Bordbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse zur Hilfeleistung verpflichtet.

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