Artikel 4 VO (EG) 93/3680

Technische Maßnahmen

Die Verwendung von Schleppnetzen, die in irgendeinem Teil Maschen von geringerer Weite als 130 mm aufweisen, sind für den gezielten Fang der in Anhang II genannten Arten verboten; diese Maschenöffnung verringert sich auf 60 mm beim gezielten Fang von Kurzflossenkalmar.

Bis zum 1. Juni 1994 ist jedoch die Verwendung von Schleppnetzen oder Teilen davon aus Flachs, Polyamid oder Polyester mit einer Mindestmaschenöffnung von 120 mm beim Fang der in Anhang II genannten Arten zulässig.

Für Netze aus Polyamidfasern beträgt die entsprechende Mindestmaschenöffnung 120 mm. Schiffe, die diese Materialien verwenden, müssen eine von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber an Bord mitführen, daß die Netzfasern aus Polyamid bestehen.

Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, müssen Netze mit einer Mindestmaschengröße von 40 mm benutzen.

Die Verwendung jeglicher Hilfsmittel oder Vorrichtungen außer den in diesem Absatz genannten, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.

Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Schäden zu mindern oder zu verhüten.

An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Scheuerschutz an der Stirnseite dürfen nur die in Anhang III genannten Vorrichtungen verwendet werden.

Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, müssen Sortierraster mit einer Maximalöffnung von 28 mm zwischen den Stäben benutzen.

Beifänge der in Anhang I genannten Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen beim gezielten Fang

auf eine oder mehrere der anderen in Anhang I genannten Arten oder

auf eine oder mehrere nicht in Anhang I genannte Arten

in dem betreffenden Teilbereich für jede Art an Bord des Schiffes 2500 kg bzw. 10 v. H. Gewichtsanteil aller an Bord befindlichen Fische nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des Regelungsbereichs, in denen der gezielte Fang bestimmter Arten verboten ist, sind die Beifänge der in Anhang I genannten Arten jedoch auf 1250 kg bzw. 5 v. H. begrenzt.

Um weitere Beifänge dieser Arten zu vermeiden, müssen Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, das Fanggebiet sofort verlassen (mindestens fünf Seemeilen), sobald die Gesamtheit der Beifänge aller im Anhang I aufgeführten Arten 10 % des Gewichts in jedem Hol überschreitet.

Fisch aus dem Regelungsbereich, der nicht die in Anhang IV festgelegte Mindestgröße besitzt, darf nicht an Bord gehalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich wieder ins Meer zu werfen. Überschreitet die Menge untermaßigen Fischs an einem bestimmten Fangort 10 v. H. der Gesamtmenge eines Fangs, so muß sich das Fischereifahrzeug mindestens fünf Seemeilen von diesem Ort wegbewegen, bevor es die Fischereitätigkeit fortsetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.