Artikel 3 VO (EG) 93/3680
Fangbeschränkungen
Im Jahr 1994 dürfen Fischereifahrzeuge, die in einem Hafen der Mitgliedstaaten registriert sind oder deren Flagge führen, die in Anhang I genannten Arten in den dort bezeichneten Teilen des Regelungsbereichs nur im Rahmen der dort festgelegten Quoten fangen.
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