Artikel 2 VO (EG) 93/3680
Beteiligung der Gemeinschaft
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle in ihren Häfen registrierten oder ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge, die eine Fischereitätigkeit im Regelungsbereich beabsichtigen, mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme dieser Tätigkeit bzw. spätestens 20 Tage nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung mit. Diese Mitteilung enthält folgende Angaben:
- a)
- Name des Fischereifahrzeugs;
- b)
- amtliche Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden;
- c)
- Registrierhafen des Fischereifahrzeugs;
- d)
- Name des Schiffseigners bzw. -charterers;
- e)
- Bestätigung, daß der Kapitän ein Exemplar der im Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat;
- f)
- beabsichtigte Hauptfangarten im Regelungsbereich;
- g)
- vorgesehene Unterbereiche für die Fangtätigkeit.
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