Artikel 1 VO (EG) 93/3680
Geltungsbereich
(1) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Regelungsbereich Fischfang betreiben und Fische aus Beständen dieses Bereichs an Bord behalten, handeln entsprechend den Zielen und Grundsätzen des NAFO-Übereinkommens.
(2) Um im Rahmen gemeinsamer Maßnahmen der Vertragsparteien die Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der Fischbestände des Regelungsbereichs im Hinblick auf deren optimale Nutzung sicherzustellen, legt diese Verordnung fest:
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bestimmte Fangbeschränkungen,
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bestimmte technische Erhaltungsmaßnahmen,
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bestimmte internationale Kontrollmaßnahmen,
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Bestimmungen zur Erfassung und Übermittlung bestimmter wissenschaftlicher und statistischer Angaben.
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