Artikel 1 VO (EG) 93/3680

Geltungsbereich

(1) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Regelungsbereich Fischfang betreiben und Fische aus Beständen dieses Bereichs an Bord behalten, handeln entsprechend den Zielen und Grundsätzen des NAFO-Übereinkommens.

(2) Um im Rahmen gemeinsamer Maßnahmen der Vertragsparteien die Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der Fischbestände des Regelungsbereichs im Hinblick auf deren optimale Nutzung sicherzustellen, legt diese Verordnung fest:

bestimmte Fangbeschränkungen,

bestimmte technische Erhaltungsmaßnahmen,

bestimmte internationale Kontrollmaßnahmen,

Bestimmungen zur Erfassung und Übermittlung bestimmter wissenschaftlicher und statistischer Angaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.