Präambel VO (EG) 93/3680

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft ist Unterzeichner des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das Grundsätze und Regeln zur Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen der Küstenstaaten sowie auf Hoher See enthält.

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, im folgenden „NAFO-Übereinkommen” genannt, wurde vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78(2) genehmigt und trat am 1. Januar 1979 in Kraft. Als dessen Regelungsbereich wurde der Teil des Übereinkommensbereichs festgelegt, der sich jenseits der Gebiete erstreckt, in denen die Küstenstaaten ihre Fischereihoheit ausüben.

Das NAFO-Übereinkommen bildet den gültigen Rahmen für die Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich im Hinblick auf deren optimale Nutzung. Es hat dazu gemeinsame Maßnahmen der Vertragsparteien vorgesehen.

Aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten ist der Fang bestimmter Arten in bestimmten Teilen des Regelungsbereichs zu begrenzen; nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) je Bestand oder Bestandsgruppe, den Anteil der Gemeinschaft hieran sowie die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit festzulegen und den Gemeinschaftsanteil auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

Um die Erhaltung der Fischbestände und deren ausgewogene Bewirtschaftung sicherzustellen, sind technische Erhaltungsmaßnahmen insbesondere über Netzmaschengrößen, die Höhe der Beifänge und die zulässigen Fischgrößen festzulegen.

Zur Kontrolle der Fänge aus Beständen im Regelungsbereich und zur Ergänzung der Kontrollbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93(3) sind besondere Kontrollmaßnahmen, insbesondere für die Meldung der Fänge, die Übermittlung der Angaben, das Aufbewahren unzulässigen Netzwerks an Bord sowie Informationen und Hilfeleistung in bezug auf die Lagerung oder Verarbeitung der Fänge festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 378 vom 30. 12. 1978, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

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