Artikel 3 VO (EG) 94/1017
(1) Die Prämienansprüche aus der spezifischen Reserve werden Erzeugern zuerkannt, deren landwirtschaftliche Flächen ganz oder zum Teil für die Erzeugung von Kulturpflanzen nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genutzt werden. Prämienfähig sind allein Parzellen,
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die in den im Anhang aufgeführten Regionen liegen,
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für die die Erzeuger Ausgleichszahlungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 erhalten haben,
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die Gegenstand eines Programms zur Umwidmung zugunsten der extensiven Tierhaltung sind.
Die zuvor kollektivierten und ab dem 1. Januar 1990 an die ehemaligen Eigentümer oder neuen Anspruchsberechtigten zurükgegebenen Parzellen, die von den Erzeugern vor dem auf den 31. Dezember 1991 festgelegten Stichtag nicht wieder in Ackerland umgewandelt werden konnten, können so behandelt werden, als wären sie in den Genuß der Ausgleichszahlungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gelangt, sofern diese Parzellen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung von der Grundfläche in Abzug gebracht werden. Außerdem kann in Fällen, in denen den zuständigen Behörden besondere Gründe dargelegt werden, das genannte Datum des 1. Januar 1990 durch den 1. Januar 1989 ersetzt werden.
(2) Die Prämienansprüche werden mit der Maßgabe zuerkannt, daß die gemäß Artikel 4g Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 errechnete Besatzdichte auf den angegebenen Flächen höchstens 1 GVE je Hektar beträgt.
(3) Für jeden zugunsten der extensiven Tierhaltung umgewidmeten Hektar wird eine Zahl von Prämienansprüchen zuerkannt, die 0,5 GVE entspricht. Außerdem wird, wenn Flächen zugunsten der Mutterkuhhaltung umgewidmet werden, eine Zahl von Tieren, die 45 % der Anzahl der jährlich im Rahmen dieser Verordnung zuerkannten Ansprüche auf die Mutterkuhprämie entspricht, jeweils ab dem folgenden Kalenderjahr dem regionalen Höchstbetrag nach Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinzugerechnet.
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