Artikel 6 VO (EG) 94/1017

(1) Die nach dieser Verordnung zuerkannten Prämienansprüche werden den vom Prämienempfänger bereits erworbenen Prämienansprüchen zugerechnet; für sie gelten die jeweiligen diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89. Jedoch dürfen diese Prämienansprüche innerhalb von fünf Jahren oder Wirtschaftsjahren nach dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung weder übertragen noch vorübergehend abgetreten werden.

(2) Werden die Flächen, für die ein Antrag auf Zuerkennung von Prämienansprüchen gestellt wurde, nicht entsprechend dem Umwidmungsplan nach Artikel 4 Buchstabe a) umgewidmet, so werden die für diese Flächen zuerkannten Prämienansprüche entzogen und erneut in die spezifische Reserve eingestellt.

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