Artikel 5 VO (EG) 94/1017
Auf der Grundlage der eingereichten Anträge entscheiden die zuständigen Behörden über die Anzahl der zuzuerkennenden Prämienansprüche und unterrichten die antragstellenden Erzeuger jedes Jahr spätestens zwei Monate vor dem ersten Tag des von Portugal vorgesehenen ersten Zeitraums für die Einreichung von Anträgen auf Prämien für Mutterkühe und/oder Schafe und/oder Ziegen.
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