Artikel 9 VO (EG) 94/1017

(1) Die im Rahmen dieser Verordnung umgewidmete Fläche, die der Gesamtheit der je Wirtschaftsjahr zulässigen Anträge entspricht, wird jeweils ab dem folgenden Wirtschaftsjahr von der regionalen Grundfläche oder gegebenenfalls von der individuellen Grundfläche gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 in Abzug gebracht.

(2) Erfolgt die Umwidmung der Flächen zugunsten der Milchkuhhaltung, so wird neben der Verringerung nach Absatz 1 jeweils ab dem folgenden Wirtschaftsjahr eine in Hektar bezifferte Fläche, die 54 % der Anzahl der den Erzeugern jedes Jahr zuerkannten Ansprüche auf die Mutterkuhprämie entspricht, von der Grundfläche in Abzug gebracht.

(3) Die portugiesischen Behörden teilen der Kommission jedes Jahr die Gesamtzahl der im Rahmen dieser Verordnung umgewidmeten Flächen mit, so daß eine rechtzeitige Änderung der Grundfläche möglich ist.

(4) Die umgewidmeten Flächen werden den Dauerweiden nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gleichgestellt.

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