Präambel VO (EG) 94/1017

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Portugal sind im Rahmen der „Reforma Agrária” in mehreren Regionen mehr als 1 Million Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen kollektiviert worden. Ein großer Teil dieser Flächen wurde oder wird derzeit an die ehemaligen Eigentümer oder an deren Erben zurückgegeben. Ein Teil dieser Flächen diente vor der Kollektivierung der Tierhaltung. Nach ihrer Kollektivierung wurden diese Flächen weitgehend für den Anbau von Kulturpflanzen genutzt. Die von Portugal für die betroffenen Regionen empfohlene Umwidmung dieser Flächen zugunsten der traditionellen extensiven Haltung von Rindern und/oder Schafen/Ziegen setzt — um die Lebensfähigkeit dieser Betriebe nicht zu beeinträchtigen — voraus, daß eine ausreichende Anzahl an Prämienansprüchen nach Artikel 4d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(2) sowie Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(3) zur Verfügung steht. Portugal sollte die Durchführung eines Programms zur Umwidmung dieser Flächen ermöglicht werden, indem für das Land eine spezifische nationale Reserve an Prämienansprüchen bereitgestellt wird. Um Störungen des portugiesischen Marktes zu vermeiden, ist die Höchstzahl der Großvieheinheiten (GVE), die für das Umwidmungsprogramm in Frage kommen, zu beschränken.

Die Kollektivierung der Flächen hat aufgrund der Art ihrer Durchführung sowie ihres Ausmaßes in den betroffenen Regionen die gesamte landwirtschaftliche Tätigkeit und folglich auch alle Betriebe geprägt. Daher sollten alle Flächen, die in von der Kollektivierung betroffenen Regionen liegen, für das Umwidmungsprogramm in Betracht gezogen werden.

Der Zugang zum Umwidmungsprogramm sollte auf Erzeuger beschränkt werden, deren Parzellen teilweise oder vollständig in den von der Kollektivierung betroffenen Regionen liegen, die bestimmte Bedingungen erfüllen und sich verpflichten, diese Parzellen unter Berücksichtigung eines höchstzulässigen Viehbesatzes je umgewidmetem Hektar sowie eines von den zuständigen Behörden genehmigten Umwidmungsplans zugunsten der extensiven Tierhaltung umzuwidmen.

Für die männlichen Rinder, die von den im Rahmen des Umwidmungsprogramms angeschafften Mutterkühen abstammen, sollte die Sonderprämie gemäß Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ebenfalls gewährt werden, ohne jedoch die derzeitigen Erzeuger zu benachteiligen. Daher ist es angemessen, daß ein Teil der Prämienansprüche, die sich aus der Umwidmung von ackerbaulich genutzten Flächen zugunsten der Mutterkuhhaltung ergeben, dazu verwendet wird, die in der genannten Verordnung vorgesehene regionale Prämienhöchstgrenze heraufzusetzen.

Um Mißbräuche zu vermeiden, ist die Übertragung und die Abtretung der aufgrund der Umwidmung erworbenen Prämienansprüche zu beschränken; darüber hinaus sind Sanktionen für den Fall vorzusehen, daß Erzeuger ihre Verpflichtungen nicht einhalten.

Das Umwidmungsprogramm ist zeitlich zu begrenzen. Daher sollte vorgesehen werden, daß nach Abschluß dieses Programms die aufgrund dieser Verordnung eingerichtete spezifische Reserve sowie die bis dahin noch nicht zuerkannten Ansprüche gestrichen werden.

Für die zugunsten der extensiven Tierhaltung umgewidmeten Flächen dürfen im Rahmen der Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(4) keine Ausgleichszahlungen mehr gewährt werden. Daher sind einerseits diese Flächen den Dauerweiden gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung gleichzustellen und andererseits ist die Gesamtfläche der umgewidmeten Flächen von der regionalen Grundfläche Portugals in Abzug zu bringen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 22. April 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3611/93 (ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 7).

(3)

ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 233/94 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 9).

(4)

ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 231/94 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 2).

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