Artikel 2 VO (EG) 94/1091

(1) Die Anträge auf einen Gemeinschaftszuschuß für

die Einrichtung oder den Ausbau des Netzes von Dauerbeobachtungsflächen für die intensive und fortlaufende Überwachung,

die Kronenzustandserhebung,

die Bodenerhebung,

die Benadelungs-/Belaubungserhebung,

Zuwachsmessungen,

Depositionsmessungen,

meteorologische Messungen,

die Untersuchung der Bodenlösungund

die Bewertung der Bodenvegetation

im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 müssen die im Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Angaben und Unterlagen enthalten.

Die Anträge sind in dreifacher Ausfertigung in der im Anhang II vorgeschriebenen Form zu stellen.

Die Mitgliedstaaten reichen jeweils vor dem 1. November jedes Jahres die Anträge für das darauffolgende Jahr bei der Kommission ein.

(2) Anträge, die den in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.