Artikel 1 VO (EG) 94/1091

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein Netz von Dauerbeobachtungsflächen ein. Die Beobachtungsflächen sind bis 30. Juni 1994 auszuwählen und mindestens 50 % der Flächen sind nach den gemeinsamen Verfahren für die Einrichtung eines Netzes von Dauerbeobachtungsflächen für die intensive und fortgesetzte Überwachung (vgl. Anhang I) einzurichten. Die letzten Beobachtungsflächen müssen vor dem 30. Juni 1995 eingereicht werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 15. Dezember 1994 für alle Flächen einen Überblick über die Auswahlkriterien, ein vollständiges Verzeichnis der ausgewählten Flächen, einschließlich Kenndaten wie geographische Lage (Längengrad, Breitengrad, Höhe) und Baumarten, sowie allgemeine Angaben zu jeder eingerichteten Beobachtungsfläche in der in Anhang VIIa beschriebenen einheitlichen Form.

(2) Auf den Dauerbeobachtungsflächen wird das forstliche Ökosystem intensiv und fortlaufend überwacht. Diese Überwachung umfaßt laufende Erhebungen des Zustands der Baumkronen, des Bodens und der Belaubung/Benadelung, Messungen der Zuwachsveränderungen und der Depositionsraten, meteorologische Beobachtungen, die Untersuchung der Bodenlösung sowie die Bewertung der Bodenvegetation, unter Anwendung objektiver Probenahmeverfahren und bewährter Analysemethoden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens 31. Dezember zumindest alle im abgelaufenen Jahr ermittelten Daten für jede Dauerbeobachtungsfläche in einheitlicher Form entsprechend Anhang VIIa, zusammen mit einem Datenbegleitbericht und einem Jahresbericht über den Stand der Auswertung und Interpretation der Ergebnisse auf einzelstaatlicher Ebene entsprechend Anhang VIIb.

(4) Die technischen Einzelheiten sind in den Anhängen III bis XI festgelegt.

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