Präambel VO (EG) 94/1091

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2157/92(2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die erste Entschließung der ersten Ministerkonferenz über den Schutz der Wälder in Europa(3) und die Folgemaßnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Absatz 1 dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 ist das Ziel der Gemeinschaftsaktion die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei

einer intensiven und fortgesetzten Überwachung der Waldökosysteme;

der koordinierten und ausgewogenen Einrichtung oder Vervollständigung der für diese intensive und fortgesetzte Überwachung nötigen Dauerbeobachtungsflächen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die mit Hilfe des Netzes der Beobachtungsflächen für die intensive und fortgesetzte Überwachung ermittelten Daten.

Die Einrichtung des Beobachtungsflächennetzes dient der Erfassung detaillierter Daten über die Entwicklung der Waldökosysteme in der Gemeinschaft. In diesem Rahmen lassen sich Zusammenhänge herstellen zwischen der Veränderung von Umweltfaktoren, insbesondere der Luftverschmutzung, und der Reaktion der Waldökosysteme auf diese Veränderung. Anhand des auf diese Weise gesammelten Datenmaterials lassen sich die im Rahmen des systematischen Probeflächennetzes gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 836/94(5), gewonnenen Erkenntnisse besser auswerten.

Die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 eingereichten Anträge auf Zuschüsse zur intensiven und fortgesetzten Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 müssen alle erforderlichen Angaben für die Prüfung dieser Maßnahmen unter Zugrundelegung der Zielsetzungen und Kriterien der Verordnung enthalten. Die Darstellung dieser Angaben sollte einheitlich sein, damit die Anträge sich einfacher prüfen und miteinander vergleichen lassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Forstausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 326 vom 21. 11. 1986, S. 2.

(2)

ABl. Nr. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 1.

(3)

Dezember 1990, Straßburg

(4)

ABl. Nr. L 161 vom 10. 6. 1987, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 97 vom 15. 4. 1994, S. 4.

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