ANHANG XI VO (EG) 94/1091

GEMEINSAME VERFAHREN FÜR DIE BODENVEGETATIONSBEWERTUNG AUF DEN DAUERBEOBACHTUNGSFLÄCHEN

I.
Allgemeines

Die Bodenvegetationsbewertung ist auf mindestens 10 % der Dauerbeobachtungsflächen durchzuführen. Die erste gemeinsame Bewertung ist vor Herbst 1999 abzuschließen. Die Bodenvegetationsbewertung zielt darauf ab:

den derzeitigen Zustand der Waldökosysteme auf der Grundlage ihrer Zusammensetzung zu beschreiben;

durch natürliche und anthropogene Umweltfaktoren verursachte Vegetationsveränderungen zu erfassen.

Bodenvegetationsdaten, die vor 1997 gesammelt und analysiert wurden, können ebenfalls verwendet werden, sofern sie mit den nachstehenden Methoden gewonnen wurden. Dieser Anhang stützt sich auf die technischen Empfehlungen der Ad-Hoc Sachverständigengruppe für Bodenvegetationsbewertung (EU/ICP Forests). Es wird auf das von dieser Gruppe erstellte Teilhandbuch (1997) verwiesen.

II.
Erhebungsmethode

II.1.
Auswahl der Probenahmestellen

Die Bodenvegetationsbewertung wird auf den Dauerbeobachtungsflächen durchgeführt, wobei der für die Bewertung ausgewählte Bereich repräsentativ für die Fläche sein muß. Es können mehrere Probeeinheiten verwendet werden, um eine statistische Wiederholung zu erzielen. Die Mitgliedstaaten können die Anzahl und Form der Probeeinheiten frei wählen. Wurde die Fläche abgegrenzt, so sind die Probeeinheiten außerhalb der Begrenzung anzulegen. Darüber hinaus können auch innerhalb der Begrenzung Probeeinheiten bewertet werden. Gestörte Gebiete sind zu meiden (z. B. Erdgruben, Bodenlösungs-Untersuchungsgebiete, Wege). Die Lage der Probeeinheiten ist dauerhaft zu kennzeichnen. Die genaue Art der Kennzeichnung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, es ist jedoch inertes Material zu verwenden, um Kontaminationen zu vermeiden.

II.2.
Allgemeine Angaben

Folgende allgemeine Angaben sind zu erfassen:

Flächennummer;

Datum der Probenahme und Analyse;

Begrenzung der Fläche;

gesamte beprobte Fläche;

Angaben über die gesamte Bodenvegetationsschicht (Ausbreitung), die Strauchschicht und die Krautschicht (Ausbreitung und Durchschnittshöhe) und die Moosschicht (Ausbreitung).

II.3.
Erfassung der Artmächtigkeit oder Ausbreitung

Die Mitgliedstaaten können ihr eigenes Bewertungssystem anwenden, sofern die Ergebnisse direkt in Prozent Ausbreitung umgerechnet werden können (von 0,01 % (sehr selten) bis 100 % (komplette Flächendeckung)).

II.4.
Arten

Alle Phanerogame, vaskularen Kryptogame und die Hauptarten der terrikolen Moose (Briophyten) sind in die Bewertung aufzunehmen. Es wird empfohlen, auch terrikole Flechten zu berücksichtigen. Nichtterrikole Arten und Pilze können fakultativ aufgenommen werden. Es sollte die Nomenklatur der Flora Europaea verwendet werden. Ist eine genauere taxonomische Bezeichnung verfügbar und Flora Europaea damit nicht gültig, so kann die betroffene einzelstaatliche Zentralstelle ein Addendum zu dieser Standardartenliste erstellen. Die Kommission ist über diese erweiterten Artenlisten in Kenntnis zu setzen.

II.5.
Probefrequenz und Bewertungszeit

Alle fünf Jahre sind auf allen Flächen Vegetationsstudien durchzuführen. Es wird empfohlen, auf einer begrenzten Anzahl von Flächen (z. B. 10 %) jährlich eine Vegetationsbewertung vorzunehmen. Bei einer jahreszeitlich komplexen Vegetationszusammensetzung kann eine zweite Bewertung im Laufe eines Jahres erforderlich sein, um die gesamte Vegetationspalette zu erfassen. Die folgenden Bodenvegetationsbewertungen sollten um den gleichen Zeitpunkt im Jahr durchgeführt werden.

II.6.
Datenanalyse und -übermittlung

Die über die Probeeinheiten gesammelten Informationen sind auf Flächenebene zusammenzufassen. Wurden Probeeinheiten innerhalb und außerhalb der Flächenbegrenzung bewertet, so sind diese getrennt zusammenzufassen. Die Ergebnisse der Bodenvegetationsbewertung sind der Kommission einmal im Jahr in genormtem Format zu übermitteln (Formblätter 10a und 10b, Dateien XX1996.PLV und XX1996.VEM). Die Bodenvegetationsbewertung sollte folgende Angaben über die Beobachtungsfläche enthalten: die Flächen-/Erhebungsnummer, die Koordinaten der Fläche, Angaben über die Begrenzung und Informationen über die Hauptschichten. Auf Bewertungsebene ist folgendes anzugeben: die Flächen/Erhebungsnummer, der achtstellige Artencode gemäß der beigefügten Liste oder der erweiterten Liste für zusätzliche Arten sowie Angaben über die Ausbreitung der Arten, ausgedrückt in Prozent der Fläche.

III.
Datenbegleitinformationen

III.1.
Datenbegleitbericht über die angewandten Methoden (DBB)

In einem separaten Dokument sind folgende Einzelheiten darzulegen:

Aufbau der Probeeinheiten (Anzahl und Bereich der Teilflächen),

Definition der Schichten (Moos, Kraut, Strauch, Baum),

angewandte Erfassungseinheiten und Umrechnung dieser Einheiten in Prozent,

Angaben über Abweichungen von der Standard-Artenliste und die entsprechenden Codes,

Methoden der Zusammenfassung für die Ermittlung der Daten auf Flächenebene.

Es wird empfohlen, der Kommission diese Angaben mit Hilfe der DBB-Fragebögen gemäß Anhang C zu übermitteln.

III.2.
Datenbegleitbericht über Abweichungen von Standardmethoden

Jede bedeutende Abweichung von den Standardmethoden, die die Bewertung beeinflussen kann, sowie eventuell aufgetretene erhebliche Störungen sind gesondert zu beschreiben und zu übermitteln.

III.3.
Datenbegleitinformationen über die Auswertung und Interpretation (Jahresbericht)

Informationen über die Auswertung und Interpretation der Bodenvegetationsdaten sind der Kommission (gesondert oder zusammen mit anderen Daten) im Jahresbericht zu übermitteln.

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