Artikel 14 VO (EG ) 94/1164

Information und Publizität

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds zur Prüfung und Stellungnahme vor.

Das Europäische Parlament äußert sich binnen kürzester Frist zu diesem Bericht. Die Kommission teilt mit, inwieweit sie die Stellungnahme des Europäischen Parlaments im einzelnen berücksichtigt hat.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Mitgliedstaaten über die Tätigkeit des Fonds unterrichtet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten, die für die Durchführung einer finanziell durch den Fonds unterstützten Aktion verantwortlich sind, haben für eine angemessene Publizität der Aktion zu sorgen, um

die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Aktion aufmerksam zu machen;

die potentiellen Begünstigten und die Wirtschaftsverbände auf die durch die Aktion gebotenen Möglichkeiten hinzuweisen.

Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, daß an deutlich sichtbarer Stelle Hinweistafeln aufgestellt werden, auf denen in Verbindung mit dem Gemeinschaftsemblem der von der Gemeinschaft finanzierte Anteil der Gesamtkosten des jeweiligen Vorhabens angegeben ist, und daß Vertreter der Europäischen Institutionen zu den wichtigsten öffentlichen Veranstaltungen, die den Fonds angehen, hinzugezogen werden.

Sie unterrichten die Kommission über die nach diesem Absatz unternommenen Schritte.

(3) Sobald diese Verordnung in Kraft tritt, erläßt die Kommission ausführliche Bestimmungen zur Information und Publizität, teilt sie dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.