Artikel 13 VO (EG ) 94/1164
Beurteilung, Begleitung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, daß den aufgrund dieser Verordnung von der Gemeinschaft geförderten Vorhaben tatsächlich eine Begleitung und Bewertung zuteil wird. Die Vorhaben sind entsprechend den Ergebnissen der Begleitung und Bewertung anzupassen.
(2) Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsunterstützung zu gewährleisten, nehmen die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank, eine systematische Beurteilung und Bewertung der Vorhaben vor.
(3) Nach Eingang eines Antrags auf Unterstützung und vor Genehmigung des Vorhabens nimmt die Kommission eine umfassende Beurteilung des Vorhabens vor, um seine Übereinstimmung mit den Kriterien des Artikels 10 Absatz 5 zu bewerten. Die Kommission fordert erforderlichenfalls die Europäische Investitionsbank auf, sich an der Bewertung der Vorhaben zu beteiligen.
(4) Während der Durchführung der Vorhaben und nach ihrem Abschluß bewerten die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten die Durchführung der Vorhaben sowie deren mögliche und tatsächliche Auswirkungen, um zu beurteilen, ob die anfänglich vorgesehenen Ziele erreicht werden können oder erreicht worden sind. Diese Bewertung soll unter anderem die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umwelt umfassen, wobei die geltenden Gemeinschaftsbestimmungen zu beachten sind.
(5) Bei der Prüfung der einzelnen Unterstützungsanträge trägt die Kommission den Ergebnissen der gemäß diesem Artikel durchgeführten Beurteilungen und Bewertungen Rechnung.
(6) Die Modalitäten der Begleitung und Bewertung, wie in Absatz 4 vorgesehen, werden in den Entscheidungen über die Genehmigung der Vorhaben festgelegt.
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