Artikel 12 VO (EG ) 94/1164
Finanzkontrolle
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft übernehmen in erster Linie die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Finanzkontrolle der Vorhaben. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Maßnahmen:
- a)
- Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollregelungen eingeführt worden sind und derart angewandt werden, daß eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.
- b)
- Sie legen der Kommission eine Beschreibung dieser Regelungen vor.
- c)
- Sie stellen sicher, daß die Vorhaben in Übereinstimmung mit allen geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwaltet und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden.
- d)
- Sie bescheinigen, daß die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen korrekt sind und gewährleisten, daß sie auf Buchführungssystemen beruhen, die sich auf überprüfbare Belege stützen.
- e)
- Sie beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf, unterrichten die Kommission hierüber in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und halten die Kommission über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem laufenden. Dabei treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission die notwendigen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen zu wahren.
- f)
- Sie legen der Kommission beim Abschluß einer jeden Vorhabensstufe, eines jeden Vorhabens oder jeder Vorhabensgruppe einen Vermerk vor, der von einer in ihrer Funktion von der benannten Behörde unabhängigen Person oder Stelle erstellt worden ist. Der Vermerk enthält einen Überblick über die Ergebnisse der in den vorangegangenen Jahren durchgeführten Kontrollen sowie eine Schlußfolgerung zur Gültigkeit des Auszahlungsantrags für den Restbetrag und zur Rechtmäßigkeit und zur Ordnungsmäßigkeit der durch die endgültige Erklärung erfaßten Ausgaben. Die Mitgliedstaaten fügen diesem Vermerk gegebenenfalls ihre Stellungnahme bei.
- g)
- Sie arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
- h)
- Sie fordern die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verlorengegangenen Beträge zurück und erheben gegebenenfalls Verzugszinsen.
(2) Die Kommission vergewissert sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft, daß in den Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so daß eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist.
Zu diesem Zweck können — unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen — Beamte oder Bedienstete der Kommission gemäß den mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit im Sinne des Artikels G Absatz 1 des Anhangs II vereinbarten Regelungen vor Ort die Vorhaben, die aus dem Fonds finanziert werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme unter anderem im Stichprobenverfahren kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens einen Arbeitstag beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat von den Kontrollen in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.
Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer oder mehrerer Transaktionen eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder Bedienstete der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.
Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die sie vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen.
Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, daß er eine Kontrolle vor Ort vornimmt, um die Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsantrags zu überprüfen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen; sie müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.
Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen wegen ein und desselben Grundes innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle geeigneten nationalen Prüfberichte zu den betreffenden Vorhaben zur Verfügung.
(4) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 188a des Vertrages und der Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages kann die Kommission durch ihre Beamten oder Bediensteten vor Ort die Vorhaben, die aus dem Fonds finanziert werden, insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren; sie kann ferner die Kontrollsysteme und -maßnahmen der nationalen Behörden überprüfen, die der Kommission die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen mitzuteilen haben.
(4) Beim Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest und teilt sie dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung mit.
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