Artikel 11 VO (EG ) 94/1164

Finanzbestimmungen

(1) Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel für Verpflichtungsermächtigungen werden auf der Grundlage der Entscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Aktionen gemäß Artikel 10 bewilligt.

(2) Mittelbindungen für Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden in der Regel in Jahrestranchen vorgenommen. Die Kommission kann jedoch bei ihrer Entscheidung über die Gewährung einer Unterstützung in geeigneten Fällen die Mittelbindung in Höhe des Gesamtbetrags der Unterstützung vornehmen.

(3) Ausgaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 1, die von dem begünstigten Mitgliedstaat vor Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt wurden, kommen für eine Beteiligung des Fonds nicht in Betracht.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei kommen Ausgaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 für eine Beteiligung des Fonds nur dann in Betracht, wenn sie nach dem 1. Januar 2004 getätigt wurden und alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(4) Die nach dem ersten Vorschuß geleisteten Zahlungen müssen sich eng und klar ersichtlich nach den bei der Durchführung der Vorhaben erzielten Fortschritten richten.

(5) Die Zahlungen erfolgen in EUR und unterliegen den besonderen Bestimmungen des Anhangs II.

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