Artikel 10 VO (EG ) 94/1164
Genehmigung der Vorhaben
(1) Die Kommission legt im Einvernehmen mit dem begünstigten Mitgliedstaat die im Rahmen des Fonds zu finanzierenden Vorhaben fest.
(2) Es muß ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Umweltvorhaben und den Verkehrsinfrastrukturvorhaben bestehen. Dieses Gleichgewicht ist unter Berücksichtigung von Artikel 130s Absatz 5 des Vertrages herzustellen.
(3) Die Anträge auf finanzielle Unterstützung eines Vorhabens gemäß Artikel 3 Absatz 1 sind vom begünstigten Mitgliedstaat zu stellen. Die Vorhaben, einschließlich Gruppen zusammenhängender Vorhaben, müssen groß genug angelegt sein, um sich in nachhaltiger Weise auf den Umweltschutz oder die Verbesserung der transeuropäischen Netze im Bereich der Verkehrsinfrastruktur auszuwirken. Auf jeden Fall dürfen die Gesamtkosten eines Vorhabens oder einer Gruppe zusammenhängender Vorhaben prinzipiell nicht weniger als 10 Millionen EURbetragen. In gebührend begründeten Fällen können Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben, deren Kosten diesen Schwellenwert nicht erreichen, genehmigt werden.
(4) Die Anträge enthalten folgende Angaben: für die Durchführung zuständige Stelle, Art der Investition und Beschreibung, Kosten und Standort, einschließlich — in geeigneten Fällen — der Angabe der auf ein und derselben Verkehrsachse gelegenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, Zeitplan für die Ausführung der Arbeiten, Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich der direkten und indirekten Auswirkungen auf die Beschäftigung, Angaben, anhand deren sich mögliche Folgen für die Umwelt beurteilen lassen, Angaben zum öffentlichen Auftragswesen, Finanzierungsplan, möglichst mit Angaben zur volkswirtschaftlichen Rentabilität des Vorhabens, und gesamter Finanzierungsbeitrag, um den der Mitgliedstaat aus dem Fonds und jeder anderen Gemeinschaftsquelle nachgesucht hat.
Sie enthalten ferner alle erforderlichen Angaben, mit denen nachgewiesen werden kann, daß die Vorhaben im Einklang mit dieser Verordnung und mit den Kriterien von Absatz 5 stehen, und zwar insbesondere in bezug auf den sich unter Berücksichtigung der bereitgestellten Mittel mittelfristig ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Nutzen.
(5) Zur Gewährleistung der Qualität der Vorhaben werden folgende Kriterien angewandt:
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mittelfristiger wirtschaftlicher und sozialer Nutzen, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgewendeten Mitteln stehen muß; dies ist mit Hilfe einer Kosten-Nutzen-Analyse zu bewerten;
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Prioritäten, die von den begünstigten Mitgliedstaaten aufgestellt worden sind;
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möglicher Beitrag der Vorhaben zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Umwelt einschließlich des Verursacherprinzips und transeuropäische Netze;
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Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Gemeinschaftspolitiken und ihr logischer Zusammenhang mit anderen strukturellen Maßnahmen der Gemeinschaft;
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angemessenes Gleichgewicht zwischen den Bereichen Umwelt und Verkehrsinfrastruktur.
(6) Sind die Bedingungen dieses Artikels erfüllt, so entscheidet die Kommission vorbehaltlich des Artikels 6 und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel für Verpflichtungsermächtigungen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Fonds. In den Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung der Vorhaben, Vorhabenphasen oder Gruppen zusammenhängender Vorhaben werden die Höhe der finanziellen Unterstützung, der Finanzierungsplan sowie die für die Durchführung der Vorhaben notwendigen Bestimmungen und Bedingungen festgelegt.
(7) Die wichtigsten Punkte der Kommissionsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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