Artikel 9 VO (EG ) 94/1164

Kumulierung und Überschneidung

(1) Ein Ausgabenposten darf nicht gleichzeitig aus dem Fonds und aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei gefördert werden.

(2) Die kumulierte Unterstützung eines Vorhabens aus dem Fonds und anderen Zuschüssen der Gemeinschaft darf 90 v. H. der Gesamtausgaben, bezogen auf dieses Vorhaben, nicht übersteigen.

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