Artikel 8 VO (EG ) 94/1164
Koordinierung und Vereinbarkeit mit Gemeinschaftspolitiken
(1) Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben müssen in Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verträge, den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten und den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge.
(2) Die Kommission sorgt für die Koordinierung und Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vorhaben und denjenigen Maßnahmen, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, der Europäischen Investitionsbank und der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden.
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