Artikel 7 VO (EG ) 94/1164

Satz der finanziellen Unterstützung

(1) Der Satz der Gemeinschaftsunterstützung aus dem Fonds beläuft sich auf 80 bis 85 v. H. der öffentlichen oder gleichgestellten Ausgaben, einschließlich der Ausgaben von Einrichtungen, die aufgrund des administrativen oder rechtlichen Rahmens ihrer Tätigkeiten mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts gleichzusetzen sind.

Ab 1. Januar 2000 kann dieser Satz jedoch verringert werden, um in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat den durch die einzelnen Vorhaben voraussichtlich entstehenden Einnahmen und der Anwendung des Verursacherprinzips Rechnung zu tragen.

Zu diesem Zweck unterstützt die Kommission die Bemühungen der begünstigten Mitgliedstaaten, die Hebelwirkung der Fondsmittel dadurch zu maximieren, daß sie den verstärkten Rückgriff auf private Finanzierungsquellen fördern.

(2) Wird die Unterstützung für ein Vorhaben gewährt, das Einnahmen erzielt, so legt die Kommission unter Berücksichtigung der Einnahmen, soweit es sich um erhebliche Nettoeinnahmen für die Projektträger handelt, und in enger Abstimmung mit dem begünstigten Mitgliedstaat den Betrag der Fondsbeteiligung fest.

Einnahmen schaffende Vorhaben sind:

Infrastrukturen, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden;

Anlageinvestitionen im Bereich des Umweltschutzes.

(3) Die begünstigten Mitgliedstaaten können Vorschläge für Vorstudien und Maßnahmen der technischen Hilfe vorlegen.

(4) Vorstudien und Maßnahmen der technischen Hilfe können ausnahmsweise bis zu 100 v. H. der Gesamtkosten finanziert werden, und zwar auch, wenn sie auf Veranlassung der Kommission durchgeführt werden.

Die Gesamtausgaben aufgrund dieses Absatzes dürfen 0,5 v. H. der Gesamtausstattung des Fonds nicht übersteigen.

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