Artikel 6 VO (EG ) 94/1164
Bedingte Unterstützung
(1) Aus dem Fonds werden keine neuen Vorhaben oder, im Fall bedeutender Vorhaben, keine neuen Vorhabenphasen in einem Mitgliedstaat finanziert, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission feststellt, daß der Mitgliedstaat bei der Anwendung dieser Verordnung das Programm nach Artikel 2 Absatz 4 nicht derart durchgeführt hat, daß ein übermäßiges öffentliches Defizit vermieden wird.
Die Aussetzung der Finanzierung endet, wenn der Rat nach denselben Verfahren feststellt, daß der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen getroffen hat, um das Programm derart durchzuführen, daß ein übermäßiges öffentliches Defizit vermieden wird.
(2) In Ausnahmefällen kann der Rat bei Vorhaben, die mehr als ein Mitgliedstaat betreffen, mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission beschließen, die Aussetzung der Finanzierung aufzuschieben.
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