Artikel 16 VO (EG ) 94/1164
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Spätestens am 31. Dezember 2006 überprüft der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 130d des Vertrages.
(2) Diese Verordnung tritt mit ihrem Inkrafttreten an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 792/93.
(3) Diese Verordnung beeinträchtigt nicht die Fortführung der Maßnahmen, die von der Kommission auf der Grundlage der — vor Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbaren — Verordnung (EWG) Nr. 792/93 genehmigt worden sind; die vorliegende Verordnung findet somit ab ihrem Inkrafttreten auf solche Maßnahmen Anwendung.
(4) Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 gestellt wurden, bleiben gültig, sofern sie innerhalb von höchstens zwei Monaten ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls ergänzt worden sind, um sie deren Erfordernissen anzupassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.