Artikel 16a VO (EG ) 94/1164
Sonderbestimmungen für die Zeit nach dem Beitritt zur Europäischen Union eines neuen Mitgliedstaats, der Heranführungshilfe im Rahmen des Instruments für Strukturpolitik zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) erhält
(1) Maßnahmen, die am Tag des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei Gegenstand von Kommissionsbeschlüssen über Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/99 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(1) waren und deren Durchführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, gelten als von der Kommission gemäß dieser Verordnung genehmigt. Sofern unter den Absätzen 2 bis 5 nicht anders angegeben, gelten für derartige Maßnahmen die Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden.
(2) Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Die Bestimmungen des Artikels 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) finden keine Anwendung.
Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in Artikel 8 genannten Bestimmungen durchgeführt.
(3) Die Kommission kann in ausreichend begründeten Fällen auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats und nur in Bezug auf Jahrestranchen, die noch im Rahmen des Gesamthaushaltsplans zu binden sind, beschließen, die zu gewährende Gemeinschaftsunterstützung zu ändern; dabei trägt sie den in Artikel 7 festgelegten Kriterien Rechnung. Die Änderung der Gemeinschaftsunterstützung darf nicht den Teil der Maßnahme berühren, der bereits von einem Darlehen der EIB, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder eines anderen internationalen Finanzinstituts gedeckt ist.
Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, werden der am weitesten zurückliegenden offenen Mittelbindung an erster Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 und danach gemäß dieser Verordnung zugeordnet.
(4) Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats beschließt, gelten für die Maßnahmen nach Artikel 1 weiterhin die Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999.
(5) Die Kommission kann in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen beschließen, für die Maßnahmen nach Absatz 1 spezifische Befreiungen von den nach dieser Verordnung geltenden Regeln zu genehmigen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73 in geänderter Fassung.
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
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