Präambel VO (EG ) 94/1164
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130d Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 2 des Vertrages hat die Gemeinschaft die Aufgabe, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten als wesentliche Ziele für die Entwicklung und den Erfolg der Gemeinschaft zu fördern. Die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist in Artikel 3 Buchstabe j) des Vertrages als eine der Tätigkeiten der Gemeinschaft zur Erfüllung der in Artikel 2 des Vertrages bezeichneten Aufgaben genannt.
Nach Artikel 130a des Vertrages entwickelt und verfolgt die Gemeinschaft weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Gemeinschaftliche Maßnahmen, die mit Hilfe des Kohäsionsfonds ergriffen werden, sollten dazu beitragen, die in Artikel 130a des Vertrages genannten Ziele zu erreichen.
In den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. und 27. Juni 1992 in Lissabon und vom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh wurden die Leitlinien für die Errichtung eines Kohäsionsfonds aufgestellt.
Zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist es erforderlich, daß der Kohäsionsfonds zusätzlich zu den Aktionen der Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Finanzinstrumente in den Bereichen Umweltschutz und Verkehrsinfrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse tätig wird.
Im Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird bekräftigt, daß eine der Aufgaben der Gemeinschaft in der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten besteht; ferner wird dort festgelegt, daß der Kohäsionsfonds einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in den Mitgliedstaaten unter zwei Voraussetzungen bereitstellt: erstens, daß sie über ein Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts verfügen, und zweitens, daß sie ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 104c des Vertrages genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen. Der relative Wohlstand der Mitgliedstaaten läßt sich am besten auf der Grundlage des Pro-Kopf-BSP, das in Kaufkraftparitäten gemessen wird, bewerten.
Die Erfüllung der Konvergenzkriterien als Voraussetzung für die Einleitung der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erfordert ein entschlossenes Vorgehen der Empfängermitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang legt jeder Empfängermitgliedstaat dem Rat ein Konvergenzprogramm vor, das diesem Ziel und der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite dient.
Im Hinblick auf das Kriterium der wirtschaftlichen Konvergenz finden die derzeitigen Bestimmungen über die makroökonomische Konditionalität weiterhin Anwendung; dementsprechend finanziert der Fonds in einem Mitgliedstaat keine neuen Vorhaben oder Vorhabenphasen, falls der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission befindet, daß der Mitgliedstaat den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht eingehalten hat.
Die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, mit denen übermäßige staatliche Defizite vermieden werden und, falls sie doch eintreten, umgehend korrigiert werden sollen, wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1467/97(5) festgelegt.
In Artikel 130d Absatz 2 des Vertrages ist festgelegt, daß der Rat vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds errichtet, durch den zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell beigetragen wird.
Nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrages kann die Gemeinschaft über den Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen, wobei die potentielle wirtschaftliche Durchführbarkeit der Vorhaben zu berücksichtigen ist. Aus dem Fonds finanzierte Vorhaben sollen den vom Rat angenommenen Leitlinien für transeuropäische Netze entsprechen einschließlich derjenigen, die in vor Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union vom Rat verabschiedete Pläne für transeuropäische Netze eingebettet sind. Bis der Rat die entsprechenden Leitlinien festgelegt hat, können jedoch andere Verkehrsinfrastrukturvorhaben finanziert werden, die zur Erreichung der Ziele von Artikel 129b des Vertrages beitragen.
In Artikel 130r des Vertrages sind die Ziele und Grundsätze der gemeinschaftlichen Umweltpolitik festgelegt. Die Gemeinschaft kann über den Kohäsionsfonds zu Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen. Gemäß Artikel 130s Absatz 5 des Vertrages kann der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips über eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds beschließen, wenn eine auf Absatz 1 dieses Artikels beruhende Maßnahme mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist.
Die Grundsätze und Ziele einer dauerhaften Entwicklung sind in dem Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung festgelegt, so wie in der Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993(6) vorgesehen.
Es ist notwendig, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Finanzierung von Vorhaben auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur und von Vorhaben im Umweltbereich zu gewährleisten.
Im Grünbuch der Kommission zu den Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt wird in Anbetracht der Notwendigkeit einer dauerhaften und umweltverträglichen Entwicklung in den Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit der Entwicklung eines umweltfreundlicheren Verkehrswegenetzes hingewiesen.
Die Berechnung der Kosten der Verkehrsinfrastrukturvorhaben muß die Umweltkosten einschließen.
Da die betreffenden Mitgliedstaaten zugesagt haben, ihren Investitionsaufwand in den Bereichen Umweltschutz und Verkehrsinfrastruktur nicht zu verringern, gilt die Zusätzlichkeitsregel im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits(7) nicht für den Kohäsionsfonds.
In Übereinstimmung mit Artikel 198e des Vertrages sollte die Europäische Investitionsbank die Finanzierung von Investitionen in Verbindung mit der Unterstützung aus den anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft erleichtern.
Es ist notwendig, die Aktionen, die mit Hilfe des Kohäsionsfonds, der Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank und der anderen Finanzinstrumente in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur durchgeführt werden, zu koordinieren, um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen zu erhöhen.
Um den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Ausarbeitung ihrer Vorhaben zu helfen, sollte die Kommission gewährleisten können, daß sie die notwendige technische Hilfe zur Ausarbeitung und Durchführung einschließlich der Begleitung und Bewertung von Vorhaben erhalten.
Um vor allem ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten, sollte vor der Bindung der Gemeinschaftsmittel eine sorgfältige Vorabbewertung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, daß sie einen sozioökonomischen Nutzen erbringen, der den eingesetzten Mitteln entspricht.
Die Maßnahmen des Kohäsionsfonds müssen mit den Gemeinschaftspolitiken einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang stehen. Im Hinblick auf den Umweltschutz ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Um die Planung von Vorhaben zu erleichtern, sollte eine indikative Aufteilung der insgesamt für eine Mittelbindung verfügbaren Mittel auf die Mitgliedstaaten erfolgen.
Der Gesamtbetrag, den ein Mitgliedstaat pro Jahr vom Kohäsionsfonds im Rahmen dieser Verordnung — kombiniert mit den Interventionen im Rahmen der Strukturfonds — erhält, sollte einer von der Aufnahmefähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats abhängigen allgemeinen Begrenzung unterliegen.
Es ist eine Form einer bedingten Finanzierungsgewährung in Verbindung mit der Erfüllung der Bestimmungen über die wirtschaftliche Konvergenz im Sinne des Artikels 104 des Vertrags und mit dem Erfordernis einer vernünftigen Verschuldungspolitik des Staates vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob den aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entsprochen wird, auch unter gebührender Berücksichtigung der in der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 zum Stabilitäts- und Wachstumspakt(8) angenommenen Leitlinien zu beurteilen. Das Konzept des übermäßigen Defizits ist im Lichte dieser Entschließung auszulegen. Die makroökonomische Konditionalität sollte bei jedem teilnehmenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats für die Stabilität des Euro beurteilt werden.
Angesichts der Erfordernisse des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist ein hoher Unterstützungssatz vorzusehen.
Um die Verwaltung der Beteiligung des Kohäsionsfonds zu erleichtern, sollten technisch und finanziell getrennte Vorhabenstadien bestimmt werden können; bei Bedarf sollte eine Zusammenfassung der Vorhaben möglich sein.
Es sollte die Möglichkeit bestehen, die Mittelbindung der gewährten Beteiligung des Kohäsionsfonds in Jahrestranchen vorzunehmen oder den für das Vorhaben gewährten Gesamtbetrag zu binden; gemäß dem vom Europäischen Rat in Edinburgh am 11. und 12. Dezember 1992 aufgestellten Grundsatz sollen sich die nach einem ersten Vorschuß geleisteten Zahlungen eng und klar ersichtlich nach den bei der Durchführung der Vorhaben gemachten Fortschritten richten.
Es sind die jeweiligen Befugnisse und Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Finanzkontrolle der Fondsmaßnahmen festzulegen.
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Kohäsionsfonds bedarf es wirksamer Methoden zur Bewertung, Begleitung und Kontrolle der Gemeinschaftsaktionen, wobei die Grundsätze bei der Bewertung der Vorhaben festzulegen sowie die Art und die Modalitäten der Begleitung der Vorhaben zu regeln sind und vorzusehen ist, welche Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten oder bei Nichterfüllung von für die Gewährung der Fondsbeteiligung geltenden Bedingungen zu treffen sind.
Es sollte eine angemessene Information unter anderem in Form eines Jahresberichts erfolgen.
Auch ist für eine angemessene Publizität der durch den Kohäsionsfonds geleisteten Gemeinschaftsunterstützung zu sorgen.
Bei Ausschreibungen von öffentlichen Aufträgen für Vorhaben, die einen Zuschuß aus dem Fonds erhalten, ist dies bei der entsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu erwähnen.
Zur leichteren Anwendung dieser Verordnung sollten in Anhang II Durchführungsvorschriften festgelegt werden. Um diese hinreichend flexibel zu halten, muß der Rat die Möglichkeit haben, sie bei Bedarf mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission unter Zugrundelegung der gewonnenen Erfahrungen zu ändern.
Die vorliegende Verordnung soll ohne Unterbrechung an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments(9) treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 39 vom 9. 2. 1994, S. 6.
- (2)
Zustimmung vom 5. Mai 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. Nr. C 133 vom 16. 5. 1994.
- (4)
Stellungnahme vom 5. April 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (5)
ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
- (6)
ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1.
- (7)
ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20).
- (8)
ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.
- (9)
ABl. Nr. L 79 vom 1. 4. 1993, S. 74.
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