Artikel 1 VO (EG ) 94/1164
Begriffsbestimmung und Zielsetzung
(1) Es wird ein Kohäsionsfonds (nachstehend „Fonds” genannt) errichtet.
(2) Der Fonds trägt zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft bei und wird gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung tätig.
(3) Ein Finanzierungsbeitrag aus dem Fonds ist möglich bei
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Vorhaben oder
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technisch und finanziell voneinander unabhängigen Vorhabenphasen oder
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mit einer deutlich erkennbaren Strategie verbundenen Gruppen von Vorhaben, die ein geschlossenes Ganzes bilden.
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