Artikel 2 VO (EG ) 94/1164

Anwendungsbereich

(1) Der Fonds leistet einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben, die zur Erreichung der im Vertrag über die Europäische Union festgesetzten Ziele beitragen, in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetze in den Mitgliedstaaten mit einem in Kaufkraft-Parität gemessenen Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 104c des Vertrages genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz aufgestellt haben.

(2) Bis Ende 1999 erhalten nur die vier Mitgliedstaaten, die zur Zeit das BSP-Kriterium nach Absatz 1 erfüllen, eine Unterstützung des Fonds. Es handelt sich dabei um Griechenland, Irland, Spanien und Portugal.

(3) Die in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten können im Hinblick auf das BSP-Kriterium nach Absatz 1 weiterhin eine Unterstützung aus dem Fonds erhalten, sofern ihr BSP nach einer Halbzeitprüfung im Jahr 1996 weiterhin unterhalb 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt. Jeder dieser Mitgliedstaaten, dessen BSP zu diesem Zeitpunkt den Grenzwert von 90 v. H. überschreitet, verliert den Anspruch auf eine Unterstützung des Fonds für neue Vorhaben oder, im Falle größerer Vorhaben, die mehrere technisch und finanziell voneinander unabhängige Vorhabenphasen umfassen, für neue Vorhabenphasen.

(4) Um eine Unterstützung des Fonds ab 1. Januar 2000 erhalten zu können, müssen die begünstigten Mitgliedstaaten ein Programm nach Artikel 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates(1) aufgestellt haben.

Die vier Mitgliedstaaten, die das BSP-Kriterium nach Absatz 1 erfüllen, sind Spanien, Griechenland, Portugal und Irland.

Eine Halbzeitprüfung, wie in Absatz 3 vorgesehen, erfolgt vor Ende des Jahres 2003 auf der Grundlage des Pro-Kopf-BSP, das anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000—2002 ermittelt wird.

(5) Ab dem Tag des Beitritts bis zum 31. Dezember 2006 können auch die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei Unterstützung aus dem Fonds erhalten.

(6) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet BSP das BVE des jeweiligen Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Anwendung des ESVG 1995 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 festgelegt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 2.

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