Artikel 3 VO (EG ) 94/1164
Förderungswürdige Maßnahmen
(1) Der Fonds kann folgende Vorhaben unterstützen:
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Umweltvorhaben, die zur Erreichung der Ziele von Artikel 130r des Vertrages beitragen, einschließlich Vorhaben, die sich aus den gemäß Artikel 130s des Vertrages beschlossenen Maßnahmen ergeben, und insbesondere Vorhaben, die gemäß dem FünftenAktionsprogramm „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung” zu den Prioritäten der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zählen;
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Verkehrsinfrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse, die von den Mitgliedstaaten unterstützt und im Rahmen der Leitlinien bestimmt werden, die mit der Entscheidung (EG) Nr. 1692/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(1) aufgestellt wurden.
(2) Der Fonds kann ebenfalls unterstützen:
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Vorstudien, die sich auf förderungswürdige Vorhaben beziehen, einschließlich derjenigen, die zu ihrer Durchführung notwendig sind,
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Maßnahmen der technischen Hilfe einschließlich Informations- und Publizitätsmaßnahmen, insbesondere
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- horizontale Maßnahmen wie Vergleichsstudien zur Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftshilfe;
- b)
- Maßnahmen und Studien, die zur Beurteilung, Begleitung , Kontrolle oder Bewertung beitragen und die Koordinierung und Kohärenz zwischen den Vorhaben, insbesondere ihre Übereinstimmung mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken, verstärken und sicherstellen können;
- c)
- Maßnahmen und Studien, die zu den notwendigen Anpassungen im Rahmen der Durchführung der Vorhaben beitragen können.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.
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