Artikel 4 VO (EG ) 94/1164

Finanzielle Mittel

Für den Fonds beläuft sich der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen — wie er in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 vorgesehen ist — im Zeitraum 1993 bis 1999 im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 auf insgesamt 15,15 Milliarden ECU zu Preisen von 1992.

Nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Verordnungen betragen die im Rahmen der Finanziellen Vorausschau für die einzelnen Jahre dieses Zeitraums vorgesehenen Mittel für Verpflichtungsermächtigungen:

— 1993:
1,5 Milliarden ECU,
— 1994:
1,75 Milliarden ECU,
— 1995:
2 Milliarden ECU,
— 1996:
2,25 Milliarden ECU,
— 1997:
2,5 Milliarden ECU,
— 1998:
2,55 Milliarden ECU,
— 1999:
2,6 Milliarden ECU.

Ab 1. Januar 2000 beläuft sich der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen für Griechenland, Spanien, Portugal und Irland im Zeitraum 2000 bis 2006 auf 18 Mrd. EUR zu Preisen von 1999.

Die für die einzelnen Jahre des genannten Zeitraums vorgesehenen Mittel für Verpflichtungsermächtigungen belaufen sich auf:

— 2000:
2,615 Mrd. EUR,
— 2001:
2,615 Mrd. EUR,
— 2002:
2,615 Mrd. EUR,
— 2003:
2,615 Mrd. EUR,
— 2004:
2,515 Mrd. EUR,
— 2005:
2,515 Mrd. EUR,
— 2006:
2,510 Mrd. EUR.

Der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei beläuft sich für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Jahr 2006 auf 7,5905 Mrd. EUR zu Preisen von 1999.

Die für die einzelnen Jahre des genannten Zeitraums vorgesehenen Mittel für Verpflichtungsermächtigungen belaufen sich auf

2004: 2,6168 Mrd. EUR

2005: 2,1517 Mrd. EUR

2006: 2,8220 Mrd. EUR.

Verliert ein Mitgliedstaat seine Förderungswürdigkeit, werden die Mittel für den Kohäsionsfonds entsprechend gekürzt.

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