Artikel 1 VO (EG) 94/1267

(1) Bezeichnungen von Erzeugnissen, die im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgelistet sind und ihren Ursprung in den ebenfalls dort genannten Drittländern haben, sind nur bei Erzeugnissen zulässig, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Drittländer erzeugt werden.

(2) In Übereinstimmung mit dem mit den beteiligten Drittländern geschlossenen Übereinkommen gelten die Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 für die im ersten Absatz genannten Erzeugnisse.

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