Präambel VO (EG) 94/1267

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Bestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3280/92(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Union hat in einem Schriftwechsel mit den Vereinigten Staaten von Amerika die gegenseitige Anerkennung und den Schutz bestimmter Spirituosen vereinbart. Gemäß dem betreffenden Schriftwechsel werden die zur Einhaltung der darin beschriebenen Verpflichtungen notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften angewandt. Die betreffenden Erzeugnisse sind, damit ihnen die vorgesehenen Kontroll- und Sicherheitsgarantien zugute kommen, in einer Liste zusammenzustellen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 3.

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