Artikel 3 VO (EG) 94/1431

(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnisse ein- bzw. ausgeführt haben.

(2) In dem Lizenzantrag darf nur eine der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten laufenden Nummern angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens 10 Tonnen und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe in dem jeweiligen Teilzeitraum verfügbar ist.

(3) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe „Ja” ist anzukreuzen, ausgenommen für die Gruppen 3, 5 und 6.

(4) Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben.

(5) Feld 24 der Lizenz enthält eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben.

(6) Feld 24 der Lizenz für Gruppe 3 enthält eine der in Anhang II Teil C aufgeführten Angaben.

(7) Feld 24 der Lizenz für Gruppe 5 enthält eine der in Anhang II Teil D aufgeführten Angaben.

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