Artikel 4 VO (EG) 94/1431
(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 müssen die Lizenzanträge jedoch in den ersten 15 Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.
(2) Dem Lizenzantrag ist ein Liefervertrag beizufügen, der bescheinigt, dass das betreffende Geflügelfleischerzeugnis des beantragten Ursprungs zur Lieferung in die Europäische Union während des Kontingentszeitraums in der beantragten Menge zur Verfügung steht.
Dieser Absatz gilt nur für Erzeugnisse der Gruppen 1, 2 und 4.
(3) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf jeder Antragsteller für die Nummern der Gruppen 3, 5 und 6 mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige Nummer fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus verschiedenen Ländern stammen. Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstmenge als Sammelantrag.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die je Gruppe beantragten Gesamtmengen, aufgeschlüsselt nach Ursprung und ausgedrückt in Kilogramm.
(5) Nach dem Beschluss der Kommission werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.
(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats die in dem betreffenden Zeitraum für jede Gruppe gemäß der vorliegenden Verordnung in den freien Verkehr gebrachten Mengen, aufgeschlüsselt nach Ursprung und ausgedrückt in Kilogramm.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.