Artikel 1 VO (EG) 94/1432

Bei jeder Einfuhr der in Anhang I vorgesehenen Erzeugnisse, die im Rahmen des mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 774/94 eröffneten Zollkontingents in die Gemeinschaft getätigt wird, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die Erzeugnismengen, für die diese Regelung gilt, sowie der Zollsatz, sind in Anhang I aufgeführt.

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