Präambel VO (EG) 94/1432

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände(1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89(3), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates wurden am 1. Januar 1994 neue jährliche Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffnet. Die fraglichen Kontingente gelten für unbefristete Zeit.

Die Anwendung der Regelung ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3519/93(5), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zu erteilen. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten ist vorzusehen, daß der Lizenzantrag nach der Festsetzung des Koeffizienten für die Bewilligungsmengen zurückgezogen werden kann.

Mit der vorgenannten Verordnung (EG) Nr. 774/94 wurde der Zoll bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Schweinefleischsektors für eine bestimmte Menge auf 0 v. H. festgesetzt. Um regelmäßige Einfuhren zu gewährleisten, ist diese Menge auf das ganze Jahr zu verteilen.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 30 ECU je 100 kg festzusetzen. Da im Zusammenhang mit der Regelung im Schweinefleischsektor eine Spekulationsgefahr besteht, müssen genaue Bedingungen festgelegt werden, die die Wirtschaftsbeteiligten einzuhalten haben, um in den Genuß dieser Regelung zu gelangen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 91 vom 8. 4. 1994, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(4)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 16.

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