Artikel 1 VO (EG) 94/1467

(1) Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik werden die Anstrengungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen auf Gemeinschaftsebene koordiniert und gefördert.

(2) Im Sinne dieser Verordnung

a)
umfassen die genetischen Ressourcen der Landwirtschaft pflanzengenetische und tiergenetische Ressourcen;
b)
sind

pflanzengenetische Ressourcen insbesondere die genetischen Ressourcen der landwirtschaftlichen Pflanzen einschließlich Weinreben und Futterpflanzen, des Gartenbaus einschließlich der Gemüse- und Zierpflanzen, der Arznei- und Duftpflanzen, des Obstbaus, der Forstwirtschaft, der Pilze, der Mikroorganismen sowie der wildwachsenden Pflanzen, soweit diese in der Landwirtschaft von Nutzen sind oder sein könnten;

tiergenetische Ressourcen insbesondere die genetischen Ressourcen von Nutztieren (Wirbeltiere und bestimmte Wirbellose), von Mikroorganismen und von freilebenden Tieren, soweit diese in der Landwirtschaft von Nutzen sind oder sein könnten.

(3) Die Koordinierung und Förderung nach Absatz 1 erfolgt in Übereinstimmung mit der von der Gemeinschaft festgelegten allgemeinen Politik auf dem Gebiet der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft.

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