Präambel VO (EG) 94/1467
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zur Erhaltung der biologischen und genetischen Vielfalt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft, die ein unersetzliches Erbe an biologischen und genetischen Ressourcen darstellt, gilt es, die genetischen Ressourcen zu bewahren. Als Beitrag zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt müssen daher alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung dieser Ressourcen getroffen werden, wobei dem von der Gemeinschaft 1993 ratifizierten Übereinkommen über die biologische Vielfalt Rechnung zu tragen ist. Zudem sind zukunftweisende Lösungen, soweit erforderlich, bereitzuhalten.
Der Begriff „Landwirtschaft” ist in dieser Verordnung in einem weiten Sinne zu verstehen; daher sind zu den genetischen Ressourcen der Landwirtschaft auch die der Forstwirtschaft zu rechnen.
Die genetischen Ressourcen der Landwirtschaft umfassen pflanzengenetische und tiergenetische Ressourcen.
Eine effiziente Entwicklung und Koordinierung der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft muß darauf ausgerichtet sein, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen im Interesse aller Beteiligten zu organisieren und die Ergebnisse dieser Anstrengungen effizient, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der gemeinsamen Agrarpolitik und im Einklang mit dem eingangs genannten Übereinkommen zu nutzen und die Mittel zur Durchführung von auf die Bedürfnisse der Gemeinschaft abgestellten Maßnahmen zusammenzulegen; dabei sind gegebenenfalls die von fachlich anerkannten internationalen Organisationen und von europäischen Drittländern auf dem gleichen Gebiet durchgeführten Maßnahmen zu berücksichtigen.
Zu diesem Zweck sind ein ständiger Informationsaustausch und insbesondere eine gegenseitige Konsultation über die in den Mitgliedstaaten eingeleiteten oder geplanten Programme zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft vorzusehen.
Die gemeinschaftliche Koordinierung der auf einzelstaatlicher Ebene bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft soll eine größere Effizienz der laufenden Arbeiten ermöglichen.
Diese Arbeiten sind derzeit unzureichend, entweder wegen der Art, wie sie geführt werden, oder weil die Mitgliedstaaten nicht über genügend Mittel verfügen, um ihre Anstrengungen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft zu verstärken. Hier muß die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in der Lage sein, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, um somit ihre Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt und der Landschaftspflege sowie zur Entwicklung und Durchführung von Programmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu erfüllen. Die Erhaltung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft ist von überstaatlicher Bedeutung und betrifft alle Mitgliedstaaten; es gibt jedoch dafür bisher noch kein spezifisches Programm auf Gemeinschaftsebene. Die beste Lösung ist eine Abstimmung der bereits laufenden Aktionen aufeinander und die Förderung neuer, absolut vorrangiger Aktionen. Untätigkeit würde hier zu mangelnder Effizienz und zum Verlust genetischer Ressourcen führen.
Die Anstrengungen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft sind dazu geeignet, zur Diversifizierung in der Landwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beizutragen, die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern und den Bedarf an Betriebsmitteln sowie die Produktionskosten zu senken, da sie insbesondere die Extensivierung der Landwirtschaft unterstützen.
Da die Koordinierung der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft eng mit der gemeinsamen Agrarpolitik verknüpft ist, muß gewährleistet werden, daß die diesbezüglichen Anstrengungen so rasch wie möglich zur Anwendung gelangen.
In Anbetracht der geographischen Verbreitung des genetischen Erbes in der Landwirtschaft der Gemeinschaft und angesichts der Notwendigkeit, diesbezügliche Maßnahmen einzuleiten, empfiehlt es sich zum Zweck der Koordinierung eine enge und ständige Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen zu vereinbaren.
Die Koordinierung der einzelstaatlichen Anstrengungen erfordert eine umfassende und gründliche Kenntnis des Standes der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft in den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Kenntnisse müssen in einem Verzeichnis festgehalten werden, und es ist festzulegen, wie die so gesammelten Daten den Benutzern zugänglich gemacht werden sollen.
Die gemeinschaftlichen Anstrengungen müssen insbesondere auf die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie auf die Entwicklung neuer Verwendungsmöglichkeiten für herkömmliche oder neue landwirtschaftliche Erzeugnisse im Hinblick auf eine höhere Wertschöpfung ausgerichtet sein.
Ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft muß zur Erhaltung des Erbes an biologischer Vielfalt in der Gemeinschaft, zur Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und zu einer besseren Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Ressourcen beitragen.
Ein solches langfristiges gemeinschaftliches Aktionsprogramm kann zur Entwicklung neuer Produktionsformen führen, die der Landwirtschaft, der Umwelt und der Landschaft zugute kommen.
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Ergebnisse der Anstrengungen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft, an denen sich die Gemeinschaft beteiligt, dieser auch zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Unterstützung der zuständigen beratenden Stellen ausgearbeiteten allgemeinen Politik auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft ist die Einsetzung eines Ausschusses, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, das beste Mittel zur Vertiefung der Zusammenarbeit. Ein solcher Ausschuß kann die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Koordinierungsaufgaben bei der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft unterstützen und sinnvoll beraten.
Um die Verwertung der Ergebnisse zu ermöglichen, sind deren Verbreitung und eine entsprechende Beratung zu fördern, damit die möglichst breite und sinnvolle Nutzung des Aktionsprogramms gewährleistet ist, das zu diesem Zweck durch Veröffentlichungen über die Ergebnisse und Beratungstätigkeiten zu ergänzen ist —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 266 vom 1. 10. 1993, S. 2.
- (2)
ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.
- (3)
ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 20.
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